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AGer-Z 2007 Nr. 15 OR 334; Befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von mehr als drei Monaten
15. OR 334; Befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von mehr als drei Monaten Die Parteien schlossen einen Künstlervertrag, befristet vom 26. September 2006 bis zum 30. September 2007. Ursprünglich wurde eine Probezeit bis zum 15. Januar
2007 vereinbart, welche später bis zum 15. Februar 2007 verlängert wurde. Am 1. Februar 2007 wurde das Arbeitsverhältnis in der verlängerten Probezeit auf den
15. Februar 2007 durch die Beklagte aufgelöst, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Aus dem Entscheid: «Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die in Art. 335b Abs. 2 OR statuierte Maximaldauer von drei Monaten gelte lediglich für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Kündigung vom 1. Februar 2007 sei daher innerhalb der gültig vereinbarten bzw. verlängerten Probezeit erfolgt, weshalb das Arbeitsverhältnis per 15. Februar 2007 geendet habe. Gemäss Art. 334 Abs. 1 OR endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Weiteres mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, wobei es keiner Kündigung bedarf. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden, so kann der echte befristete Vertrag nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden. Auf den befristeten Vertrag gelangen sodann die Vorschriften über die Probezeit nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien beim Vertragsschluss eine Probezeit ausdrücklich vereinbaren (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 334 OR). Die Probezeit kann dabei auf höchstens drei Monate festgesetzt werden. Eine Verlängerungsvereinbarung über drei Monate hinaus ist grundsätzlich rechtswidrig und teilnichtig, weshalb sie auf drei Monate zu reduzieren ist (vgl. Art. 335b Abs. 2 OR; BGE 109 II 449 E. 2b; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 und 14 zu Art. 335b OR). Mit der Festlegung einer dreimonatigen Maximaldauer beabsichtigte der Gesetzgeber das Missbrauchsrisiko, welches der Möglichkeit einer Probezeitverlängerung immanent ist, zu beschränken. Trotz entgegenstehender Gesetzessystematik gilt diese Maximaldauer aufgrund gesetzgeberischer Absicht auch bei befristeten Verträgen, die vertraglich eine Probezeit vorsehen (Streiff/von Kaenel, a.a.O. N 3 zu Art. 335b OR mit zahlreichen Hinweisen; BK-Rehbinder, N 9 zu Art. 334 OR). Gemäss § 2 Abs. 2 des Künstlervertrages vereinbarten die Parteien eine Probezeit bis zum 15. Januar 2007, mithin von rund dreieinhalb Monaten. Die Klägerin hat die Arbeit unbestrittenermassen vertragsgemäss am 26. September 2006 angetreten, weshalb die Probezeit zwingend am 26. Dezember 2006 endete. Daran vermag auch die spätere Verlängerung der Probezeit um einen weiteren Monat nichts zu ändern, kann zwischen denselben Parteien die Probezeit nur einmal während drei Monaten laufen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR). Der Arbeitsvertrag sieht zudem nach Ablauf der Probezeit keine weitere Kündigungsmöglichkeit vor, sodass das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 1. Februar 2007 die rechtsgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels ordentlicher Kündigung während der Probezeit nicht mehr herbeiführen konnte.» (AGer., AN070497 vom 16. Oktober 2007; eine Berufung ist noch am Obergericht hängig)